Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Martin Stock Filmproduktion Wiesbaden
I. Geltung der Bedingungen
1. Für alle Verträge über Leistungen und Lieferungen der Martin Stock Filmproduktion Wiesbaden (nachfolgend: MSF), gelten ausschließlich die nachstehenden Geschäftsbedingungen. Soweit der Vertrag aufgrund einer Ausschreibung nach VOL zustande kommt, gelten diese Geschäftsbedingungen in Ergänzung der VOL.
2. Ist der Kunde Kaufmann, gilt zusätzlich folgendes: Hinweisen auf die Einbeziehung anderer Allgemeiner Geschäftsbedingungen, Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen wird ausdrücklich widersprochen. Das gilt auch, wenn sich in kaufmännischen Bestätigungsschreiben Hinweise auf solche Einbeziehungen finden.
II. Vertragsabschluss, Honorar, Vorschuss
1. Alle Angebote von MSF verstehen sich lediglich als Aufforderungen an den Kunden, ein Vertragsangebot abzugeben und sind freibleibend. Verträge kommen erst durch schriftliche Bestätigung des vom Kunden erteilten Auftrags durch MSF zustande. Der Kunde ist an seinen Auftrag zwei Wochen nach Zugang bei MSF gebunden. Abweichend von dieser Regelung kommt der Vertrag auch dann zustande, wenn MSF auf andere Weise – etwa durch Tätig werden auf Grund des Auftrags – zu erkennen gegeben hat, dass das Angebot des Kunden angenommen wird.
2. Das vereinbarte Honorar wird fällig, sobald MSF die Leistung erbracht hat, für die das Honorar vereinbart wurde. Bei Abrechnung nach Zeitabschnitten wird das Honorar mit der Abrechnung durch MSF, spätestens aber bei vollständiger Erbringung der Leistung fällig.
3. Bei Aufträgen mit einem kalkulierten Honorar von mehr als EUR 1.500,00 (excl. MWSt.) ist MSF berechtigt, einen angemessenen Vorschuss, maximal jedoch 40% der Auftragssumme zu fordern.
4. Hat MSF im Angebot das voraussichtliche Honorar kalkuliert, gilt eine Überschreitung um bis zu 10% als vertragsgemäß. Bei Abweichungen, die über diesen Rahmen hinausgehen, wird MSF den Kunden darauf unter Angabe des voraussichtlichen zusätzlichen Honorarvolumens hinweisen. Das zusätzliche Honorar gilt als vereinbart, wenn der Kunde nicht binnen 2 Werktagen ab Zugang eines schriftlichen Hinweises durch MSF widerspricht. Mit dem Honorar werden nur die Leistungen vergütet, für die es vereinbart wurde. Alle Leistungen, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, kann MSF gesondert berechnen. Das gilt insbesondere für Nebenleistungen und Auslagen (externe Druckkosten, Botendienste u.ä.).
III. Termine, Lieferzeiten
1. Termine und Lieferzeiten sind unverbindlich, solange sie durch MSF nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich bestätigt werden.
2. Ist die Nichteinhaltung eines verbindlich vereinbarten Termins oder einer verbindlich vereinbarten Lieferzeit auf höhere Gewalt, Arbeitskampf, Feuer, unvorhersehbare Hindernisse oder sonstige von MSF nicht zu vertretende Umstände zurückzuführen, verlängert sich die Lieferfrist für die Dauer dieser Umstände. Das gilt auch, wenn sich MSF bei Eintritt des hindernden Umstands im Verzug befindet.Dauert das Leistungshindernis mehr als einen Monat an, sind sowohl MSF als auch der Kunde berechtigt, ohne weiteres vom Vertrag zurückzutreten. Darüber hinaus gehende Rechte des Kunden bleiben davon unberührt. MSF wird den Kunden von einem Leistungshindernis unverzüglich unterrichten und im Falle des Rücktritts bereits erbrachte Leistungen des Kunden unverzüglich zurückerstatten.
IV. Abnahme, Gewährleistung, Haftung
1. Soweit die Leistung von MSF in der Erstellung von Grafiken, Animationen, Filmen, Clips oder sonstigen Werken besteht, gelten die nachfolgenden Regelungen:
a. Die Leistung ist abgenommen, sobald der Kunde den von MSF vorgelegten Entwurf freigegeben hat.
b. MSF übernimmt die Gewährleistung im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab der Abnahme.
c. Als Mängel gelten nur technische Unzulänglichkeiten in den von MSF gelieferten Vorlagen, Dateien usw. Inhaltliche und gestalterische Beanstandungen muss der Kunde vor der Freigabe klären. Sie können nicht als Mangel geltend gemacht werden.
d. MSF haftet nicht für die Schutzrechtsfähigkeit der erstellten Produkte, es sei denn, dass die Schutzrechtsfähigkeit ausdrücklich garantiert worden ist. Die fehlende Schutzrechtsfähigkeit gilt nicht als Mangel der Leistung.
e. Nicht von der Gewährleistung umfasst sind Mängel und Schäden, die in ursächlichem Zusammenhang damit stehen, dass der Kunde die Vorschriften über Installation, Hardware- und Softwareumgebung und Einsatz und Einsatzbedingungen nicht eingehalten hat. Das gilt nicht, wenn der Kunde nachweist, dass diese Umstände für den gerügten Mangel nicht ursächlich sind.
f. Der Kunde kann nach eigener Wahl Nachbesserung oder Ersatzlieferung verlangen. Ist für MSF eine der beiden Arten der Nacherfüllung nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich, so beschränken sich die Ansprüche des Kunden auf die andere Art der Nacherfüllung. Schlägt die Nacherfüllung zweimal fehl, so kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder eine Herabsetzung der Vergütung verlangen. Ansprüche auf Schadensersatz sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
2. Für Fehler bei der Beratung oder bei der Erbringung sonstiger Dienstleistungen haftet MSF nur im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Diese Beschränkung gilt nicht bei Verletzungen von Leben, Körper oder Gesundheit.Für Gestaltungen und Texte, die vom Kunden geliefert oder vor der Produktion vom Kunden freigegeben wurden, trägt der Kunde die Verantwortung für Fehlerfreiheit, insbesondere die Richtigkeit von Text und Bild.
V. Verschwiegenheit
MSF und der Kunde sind wechselseitig dazu verpflichtet, alle aufgrund des Vertragsverhältnisses und seiner Durchführung bekannt werdenden Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des anderen Teils zu wahren und die Einhaltung dieser Verpflichtung auch hinsichtlich der Mitarbeiter durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen und zu kontrollieren. Die Geheimhaltungsverpflichtung besteht über die Dauer des Vertrages hinaus.
VI. Schutzrechte, Eigentumsvorbehalt
1. Sämtliche Rechte an Leistungen von MSF oder Teilen davon verbleiben bei MSF; soweit individualvertraglich nichts anderes geregelt ist, überträgt MSF dem Kunden an urheberrechtlich geschützten Produkten von MSF mit der Abnahme (IV.1.a.) ein auf den Vertragszweck beschränktes einfaches Nutzungsrecht. Der Erwerb des Nutzungsrechts durch den Kunden steht unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Bezahlung des Honorars (II.). An Vorentwürfen, Vorab-Versionen und anderen nicht fertiggestellten und von MSF zur Freigabe vorgelegten Werken erwirbt der Kunde keine Rechte. Soweit MSF dem Kunden körperliche Sachen, insbesondere Datenträger, übereignet, steht die Übereignung ebenfalls unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Bezahlung des Honorars (II.).
2. MSF garantiert, dass alle Leistungen frei von Schutzrechten Dritter sind. Das gilt nicht, wenn MSF im Einzelfall wegen begründeter Zweifel darauf hingewiesen hat, dass die Freiheit von Schutzrechten Dritter nicht zugesichert werden kann und auch nicht für Schutzrechte an Vorleistungen, die der Kunde erbracht oder geliefert hat. Wird gegenüber dem Kunden von einem Dritten die Behauptung erhoben, die von MSF durchgeführten Leistungen oder ein Arbeitsergebnis der Leistungen greife in ein Schutzrecht des Dritten ein, wird der Kunde MSF davon unverzüglich unterrichten. MSF ist berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die Behandlung solcher Ansprüche zu übernehmen. Stellt sich jedoch heraus, dass die Behauptung des Dritten berechtigt ist und die Rechtsverletzung auf Umständen beruht, die im Verantwortungsbereich von MSF liegen, ist MSF verpflichtet, den Eingriff zu beseitigen und im Zusammenwirken mit dem Kunden dafür zu sorgen, dass die vertraglich übernommenen Leistungen ohne Eingriff in das Schutzrecht des Dritten fortgeführt werden können.3. Der Kunde ist verpflichtet, MSF von allen Ansprüchen freizuhalten, die Dritte wegen der Verletzung von Schutzrechten gegenüber MSF geltend machen, soweit die Verletzung auf Vorleistungen beruht, die der Kunde erbracht oder geliefert hat.
VII. Kennzeichnung, Referenzen
MSF ist berechtigt, unentgeltlich auf für den Kunden hergestellten Produkten und bei für den Kunden durchgeführten Maßnahmen auf die Tätigkeit von MSF hinzuweisen und mit den Leistungen für den Kunden in angemessener Weise als Referenz zu werben.
VIII. Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht
1. Der Kunde kann gegen Ansprüche von MSF nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
2. Ist der Kunde Kaufmann, gilt ergänzend folgendes: Ein Zurückbehaltungsrecht oder ein Leistungsverweigerungsrecht kann der Kunde nur hinsichtlich unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche ausüben.
IX. Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand
1. Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Geltung des einheitlichen UN-Kaufrechts wird ausgeschlossen.
2. Ist der Kunde Kaufmann, gilt ergänzend folgendes:Für sämtliche Ansprüche aus dem zwischen dem Kunden und MSF bestehenden Vertrag ist Erfüllungsort der Sitz von MSF. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertrag direkt oder indirekt ergebenden Streitigkeiten ist Wiesbaden.